Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289 a HGB
Die Prinzipien verantwortungsbewusster und guter Unternehmensführung bestimmen das Handeln der Leitungs- und Kontrollgremien der Dürkopp Adler AG. Der Vorstand und der Aufsichtsrat berichten in dieser Erklärung gemäß Ziffer 3.10 des Deutschen Corporate Governance Kodex sowie gemäß § 289a Abs. 1 HGB über die Unternehmensführung.
Die Erklärung zur Unternehmensführung beinhaltet die Entsprechenserklärung, Angaben zu Unternehmensführungspraktiken und die Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat.
Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG
Der Wortlaut der Entsprechenserklärung vom 10. November 2010 einschließlich der unterjährigen Aktualisierung vom 30. November 2010 ist wie folgt:
Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat
der Dürkopp Adler Aktiengesellschaft
gemäß § 161 AktG
gemäß § 161 AktG
zum Corporate Governance Kodex
Vorstand und Aufsichtsrat der Dürkopp Adler Aktiengesellschaft, Bielefeld, erklären gemäß § 161 AktG, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 18. Juni 2009 seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung mit den genannten Einschränkungen entsprochen wurde und den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 26. Mai 2010 mit nachfolgend aufgeführten Einschränkungen entsprochen wird.
Die Gesellschaft wird in- und ausländischen Finanzdienstleistern, Aktionären und Aktionärsvereinigungen die Einberufung der Hauptversammlung mitsamt den Einberufungsunterlagen nicht ohne konkrete Aufforderung auf elektronischem Weg übermitteln (Ziffer 2.3.2 Kodex). Die Einberufung der Hauptversammlung wird im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben veröffentlicht. Die Übermittlung der Einberufung der Hauptversammlung mitsamt den Einberufungsunterlagen auf elektronischem Wege ist derzeit aufgrund der Größe der Gesellschaft und ihrer Aktionärsstruktur nicht praktikabel.
Für die Mitglieder des Aufsichtsrats besteht eine Directors & Officers-Versicherung ohne Selbstbehalt. (Ziffer 3.8 Kodex). Für die Mitglieder des Aufsichtsrats sieht das Gesetz bewusst keine Pflicht zur Vereinbarung eines Selbstbehaltes vor. Die Mitglieder des Aufsichtsrats nehmen ihr Amt gemäß den gesetzlichen Pflichten wahr und fühlen sich den Grundsätzen guter Unternehmensführung verpflichtet. Die Einführung eines Selbstbehalts als Mittel zur Förderung des Verantwortungsbewusstseins ist nach Ansicht der Gesellschaft daneben nicht erforderlich.
Die Gesellschaft hält nicht mehr aktuelle Entsprechenserklärungen zum Kodex keine fünf Jahre lang auf ihrer Internetseite zugänglich (Ziffer 3.10 Kodex). Die Gesellschaft sieht durch ihre Darstellungsform die Wahrung der Aktualität der Entsprechenserklärung gegenüber der Öffentlichkeit und ihren Aktionären hinreichend gewahrt.
Der Vorstand soll bei der Besetzung von Führungsfunktionen im Unternehmen auf Vielfalt (Diversity) achten und dabei insbesondere eine angemessene Berücksichtigung von Frauen anstreben (Ziffer 4.1.5 Kodex). Der Vorstand wird auch zukünftig im Unternehmensinteresse die fachliche und persönliche Eignung eines Kandidaten als entscheidendes Kriterium für die Besetzung einer Führungsfunktion heranziehen.
Das Aufsichtsratsplenum beschließt nicht über das Vergütungssystem für den Vorstand und überprüft es nicht regelmäßig (Ziffer 4.2.2 Kodex). Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder wird vom Aufsichtsratsplenum unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen auf der Grundlage einer Leistungsbeurteilung festgelegt. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung bilden sowohl die Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds, seine persönliche Leistung, die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens als auch die Üblichkeit der Vergütung unter Berücksichtigung des Vergleichsumfelds und der Vergütungsstruktur, die ansonsten in der Gesellschaft gilt. Einen darüber hinausgehenden Beschluss des Aufsichtsratsplenums über das Vergütungssystem hält die Gesellschaft ebenso wenig wie seine Überprüfung für erforderlich.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats informiert nicht die Hauptversammlung über die Grundzüge des Vergütungssystems und deren Veränderung (Ziffer 4.2.3 Kodex). Den durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) eingeführten Änderungen des Aktiengesetzes wird bei dem Neuabschluss oder der Verlängerung von Vorstandsverträgen nach Inkrafttreten des Gesetzes Rechnung getragen. Die Vergütungsstruktur für den Vorstand wird auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtet. Der Aufsichtsrat wird dafür sorgen, dass variable Vergütungsteile grundsätzlich eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben und sowohl positiven als auch negativen Entwicklungen bei der Ausgestaltung der variablen Vergütungsteile Rechnung getragen werden. Sämtliche Vergütungsteile werden für sich und insgesamt angemessen sein und werden insbesondere nicht zum Eingehen unangemessener Risiken verleiten. Auf das Unternehmen bezogene aktien- und kennzahlenbasierte Vergütungselemente werden auf anspruchsvolle, relevante Vergleichsparameter bezogen sein. Für außerordentliche Entwicklungen wird der Aufsichtsrat zukünftig grundsätzlich eine Begrenzungsmöglichkeit (Cap) vereinbaren. Bei Abschluss von Vorstandsverträgen wird zukünftig darauf geachtet, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergüten. Für die Berechnung des Abfindungs-Caps wird auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt werden. Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) werden 150 % des Abfindungs-Caps nicht übersteigen. Die Gesellschaft kommt ihren gesetzlichen vorgegebenen Publizitätspflichten nach. Hierdurch wird eine hinreichende Information der Aktionäre und der Öffentlichkeit gewährleistet. Eine zusätzliche Information der Hauptversammlung über die Grundzüge des Vergütungssystems und deren Veränderung hält die Gesellschaft daneben nicht für erforderlich.
Die Gesamtvergütung eines jeden Vorstandsmitglieds wird nicht, aufgeteilt nach fixen und variablen Vergütungsteilen, unter Namennennung offen gelegt. Ebenfalls nicht offengelegt werden Zusagen auf Leistungen, die einem Vorstandsmitglied für den Fall der vorzeitigen oder regulären Beendigung der Tätigkeit als Vorstandsmitglied gewährt oder die während des Geschäftsjahrs geändert worden sind. Die Offenlegung erfolgt nicht in einem Vergütungsbericht (Ziffer 4.2.4 und 4.2.5 Kodex). Eine individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütung und von Zusagen aufgrund der Beendigung der Vorstandstätigkeit oder aufgrund der Änderung während des Geschäftsjahrs gemäß § 285 Satz 1 Nr.9 a Satz 5 bis 8 HGB bzw. § 314 Abs.1 Nr.6 a Satz 5 bis 8 HGB erfolgt aufgrund des von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 25. Juni 2010 mit der erforderlichen Mehrheit getroffen Beschlusses nicht. Nach Auffassung der Gesellschaft gewährleisten die gesetzlichen Pflichtangaben eine ausreichende Information der Aktionäre und der Öffentlichkeit.
Ein Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats (Audit Committee) wird nicht gebildet. Ein Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats wird nicht gebildet (Ziffer 5.3.2 und 5.3.3 Kodex). Aufgrund der Größe des Aufsichtsrats der Gesellschaft erscheint weder die Bildung eines Prüfungs- noch eines Nominierungsausschusses als erforderlich. Der Aufsichtsrat befasst sich selbst intensiv mit den sonst durch einen Prüfungsausschuss wahrzunehmenden Aufgaben. Eine Entlastung der Arbeit des Gesamtaufsichtsrats durch die vorbenannten Gremien ist daher nicht notwendig.
Der Aufsichtsrat wird für seine Zusammensetzung keine konkreten Ziele benennen, die unter Beachtung der unternehmensspezifischen Situation die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenskonflikte, eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder und Vielfalt (Diversity) berücksichtigen und insbesondere eine angemessene Beteiligung von Frauen vorsehen. Vorschläge des Aufsichtsrats an die zuständigen Wahlgremien werden diese Ziele nicht berücksichtigen. Die Zielsetzung des Aufsichtsrats und der Stand der Umsetzung werden nicht im Corporate Governance Bericht veröffentlicht (Ziffer 5.4.1 Kodex). Der Aufsichtsrat ist der Ansicht, aufgrund bestehender Vorgaben seiner Geschäftsordnung, seiner Internationalität und getroffenen Altersvorgaben der unternehmensspezifischen Situation und internationalen Tätigkeit auch ohne die Benennung konkreter Ziele zu seiner Zusammensetzung gerecht zu werden.
Wer dem Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft angehört, soll insgesamt nicht mehr als drei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder in Aufsichtsgremien von Gesellschaften mit vergleichbaren Anforderungen wahrnehmen (Ziffer 5.4.5 Kodex). Die Aufsichtsratsmitglieder der Dürkopp Adler AG achten darauf, dass ihnen genügend Zeit zur Wahrnehmung ihres Mandats zur Verfügung steht. Da in der Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodexes nicht klar zum Ausdruck kommt, welche Mandate in Aufsichtsgremien von Gesellschaften mit vergleichbaren Anforderungen im Rahmen dieser Ziffer zu berücksichtigen sind, wird vorsorglich eine Abweichung von Ziffer 5.4.5 des Kodex erklärt.
Bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird die Mitgliedschaft in Ausschüssen nicht berücksichtigt. Die Vergütung des Aufsichtsrats wird nicht individualisiert im Corporate Governance Bericht ausgewiesen. Von dem Unternehmen an die Mitglieder des Aufsichtsrats gezahlte Vergütungen oder gewährte Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, werden im Corporate Governance Bericht nicht gesondert und individualisiert ausgewiesen. (Ziffer 5.4.6 Kodex). Die Mitglieder des Aufsichtsrats nehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben auch ohne Berücksichtigung der Mitgliedschaft in Ausschüssen in verantwortungsvoller Art und Weise wahr. Die Satzung der Gesellschaft sieht vor, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats neben einer festen jährlichen Vergütung eine an das Überschreiten einer bestimmten Dividendenhöhe geknüpfte variable Vergütung erhalten. Eine individualisierte Ausweisung der Vergütung in einem Corporate Governance Bericht erfolgt nicht. Die Gesellschaft veröffentlicht die Bezüge bzw. gezahlte Vergütungen oder gewährte Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen der Aufsichtsräte nicht gesondert und individualisiert.
Die Internetseite der Gesellschaft wird nicht mehr generell zur zeitnahen und gleichmäßigen Information der Aktionäre und Anleger genutzt; nicht alle von der Gesellschaft veröffentlichen Informationen sind auch über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich. (Ziffer 6.4 und 6.8 Kodex). Die Gesellschaft hält diese Empfehlungen aufgrund ihrer Größe und Aktionärsstruktur für nicht praktikabel.
Halbjahres- und etwaige Quartalsfinanzberichte werden vom Aufsichtsrat vor der Veröffentlichung soweit erforderlich mit dem Vorstand erörtert. Der Konzernabschluss ist nicht binnen 90 Tagen nach Jahresende und die Zwischenberichte sind nicht binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich (Ziffer 7.1.2 Kodex). In Anbetracht der ohnehin stattfindenden engen Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat sieht die Gesellschaft eine durchgängige Erörterung der Halbjahres- und etwaiger Quartalsberichte vor Veröffentlichung als nicht erforderlich an. Die Gesellschaft veröffentlicht ihre Finanzberichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Vorstand und Aufsichtsrat vertreten die Auffassung, dass hierdurch eine hinreichend zeitnahe Unterrichtung der Öffentlichkeit gewährleistet ist.
Der Corporate Governance Bericht enthält keine Angaben über Aktienoptionsprogramme und ähnlich wertpapierorientierte Anreizsysteme der Gesellschaft (Ziffer 7.1.3 Kodex). Die Gesellschaft unterhält keine derartigen Systeme.
UNTERJÄHRIGE ÄNDERUNG DER ENTSPRECHENSERKLÄRUNG GEMÄß § 161 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat erklären gemäß § 161 AktG folgende zusätzliche Abweichung zu den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 26. Mai 2010.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats informiert nicht die Hauptversammlung über die Grundzüge des Vergütungssystems und deren Veränderung (Ziffer 4.2.3 Kodex).
Den durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) eingeführten Änderungen des Aktiengesetzes wird bei dem Neuabschluss oder der Verlängerung von Vorstandsverträgen nach Inkrafttreten des Gesetzes Rechnung getragen. Die Vergütungsstruktur für den Vorstand wird auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtet. Der Aufsichtsrat wird dafür sorgen, dass variable Vergütungsteile grundsätzlich eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben und sowohl positiven als auch negativen Entwicklungen bei der Ausgestaltung der variablen Vergütungsteile Rechnung getragen werden. Sämtliche Vergütungsteile werden für sich und insgesamt angemessen sein und werden insbesondere nicht zum Eingehen unangemessener Risiken verleiten. Auf das Unternehmen bezogene aktien- und kennzahlenbasierte Vergütungselemente werden auf anspruchsvolle, relevante Vergleichsparameter bezogen sein. Für außerordentliche Entwicklungen wird der Aufsichtsrat zukünftig grundsätzlich eine Begrenzungsmöglichkeit (Cap) vereinbaren. In Vorstandsverträgen sind keine Abfindungs-Caps für Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund festgelegt und keine Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) getroffen. Die Gesellschaft kommt ihren gesetzlichen vorgegebenen Publizitätspflichten nach. Hierdurch wird eine hinreichende Information der Aktionäre und der Öffentlichkeit gewährleistet. Eine zusätzliche Information der Hauptversammlung über die Grundzüge des Vergütungssystems und deren Veränderung hält die Gesellschaft daneben nicht für erforderlich.
Aufsichtsratsmitglieder sollen keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben (Ziffer 5.4.2. Satz 4 Kodex).
Die Gesellschaft erklärt eine Abweichung von Ziffer 5.4.2 Satz 4 des Kodex, da sich die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft ändert. Die Neubesetzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft wird der geänderten Aktionärsstruktur der Dürkopp Adler Aktiengesellschaft Rechnung tragen.
Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat
Ein Grundprinzip des deutschen Aktienrechts ist das duale Führungssystem. Dieses ist durch eine personelle Trennung zwischen dem Vorstand als Leitungsorgan und dem Aufsichtsrat als Überwachungsorgan gekennzeichnet. Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten dabei im Unternehmensinteresse eng zusammen.
Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Dürkopp Adler AG besteht aus sechs Mitgliedern. Er setzt sich gemäß § 9 der Satzung in Verbindung mit §§ 96 ff. AktG in Verbindung mit §§ 1, 4 Drittelbeteiligungsgesetz aus vier Vertretern der Anteilseigner und zwei Vertretern der Arbeitnehmer zusammen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates wird aus der Mitte des Aufsichtsratsgremiums gewählt. Mitglieder des Aufsichtsrats sind die Herren Min Zhang als Vorsitzender, Minliang Ma - bis zum 18. Januar 2011 als stellvertretender Vorsitzender-, Professor Zhile Wang bis zum 25. Januar 2011, Yingguo Hou bis zum 17. November 2010, Renshun Xu mit Wirksamkeit zum 14. Januar 2011 und ab dem 27. Januar 2011 als stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats, Klaus-Jürgen Stark und Gerd Stockmeyer. Die bis zur nächsten Hauptversammlung befristete gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats um Frau Xiaolun Heijenga ist beantragt. Weitere Angaben sind im Anhang zum Geschäftsbericht enthalten.
Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstandes und beschließt die Anstellungsverträge einschließlich der Bedingungen der Vergütung. Er überwacht und berät den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens. Er wird in Strategie und Planung sowie in alle Fragen von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen eingebunden.Wesentliche Entscheidungen des Vorstandes bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat tritt viermal jährlich zusammen. Die Grundsätze der Zusammenarbeit des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sind in seiner Geschäftsordnung festgelegt. Der Aufsichtsratsvorsitzende koordiniert die Arbeit im Aufsichtsrat, leitet dessen Sitzungen und nimmt die Belange des Gremiums nach außen wahr.Der Aufsichtsrat stellt den Jahresabschluss fest und billigt den Konzernabschluss. Der Aufsichtsrat hat einen Personalausschuss eingerichtet. Mitglieder des Personalausschusses des Aufsichtsrats sind die Herren Min Zhang als Vorsitzender, Minliang Ma als Mitglied und stellvertretender Vorsitzender bis zum 18. Januar 2011 und Renshun Xu ab dem 27. Januar 2011 als Mitglied und stellvertretender Vorsitzender sowie Klaus–Jürgen Stark. Der Personalausschuss bereitet die Bestellung von Vorstandsmitgliedern einschließlich der Bedingungen der Anstellungsverträge und der Vergütung vor.
Weitere Einzelheiten zur Arbeit des Aufsichtsrats können dem Bericht des Aufsichtsrats entnommen werden.
Vorstand
Der Vorstand leitet die Gesellschaft mit dem Ziel nachhaltiger Wertschöpfung in eigener Verantwortung. Der Vorstand der Dürkopp Adler AG besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Mitglieder des Vorstands sind Herr Werner Heer als Sprecher des Vorstands, Frau Ying Zheng und Herr Qing Wang bis zum 31.12.2010. Die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung. Dabei führt jedes Vorstandsmitglied die ihm zugewiesenen Geschäftsbereiche nach Maßgabe der Geschäftsordnung in eigener Verantwortung. Der gesamte Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, in denen nach dem Gesetz, der Satzung oder der Geschäftsordnung eine Beschlussfassung des gesamten Vorstands vorgesehen ist.
Der Vorstand unterrichtet den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend sowie in den turnusmäßigen Sitzungen über alle relevanten Fragen der Geschäfts-entwicklung, der Planung, der Finanzierung und der Geschäftslage einschließlich des Risikomanagements sowie über die Compliance. Bei wesentlichen Ereignissen wird gegebenenfalls eine außerordentliche Aufsichtsratssitzung einberufen.
Eine D&O-Versicherung ist mit Selbstbehalt für den Vorstand und ohne Selbstbehalt für den Aufsichtsrat abgeschlossen worden.
Aktionäre und Hauptversammlung
Die Aktionäre der Dürkopp Adler AG nehmen ihre Rechte in der Hauptversammlung der Gesellschaft wahr. Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der Aufsichtsratsvorsitzende. Die Hauptversammlung entscheidet über alle ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben.
Die Dürkopp Adler AG hat das Ziel, ihren Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung so leicht wie möglich zu machen. So werden zur Teilnahme notwendige Unterlagen im Internet vorab veröffentlicht. Den Aktionären wird für die Hauptversammlung ein Stimmrechtsvertreter benannt, den Aktionäre mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts beauftragen können.
Transparenz
Eine einheitliche, umfassende und zeitnahe Information hat bei der Dürkopp Adler AG einen hohen Stellenwert. Die Berichterstattung über die Geschäftslage und die Ergebnisse der DA erfolgt im Geschäftsbericht, im Halbjahresfinanzbericht und in den Zwischenmitteilungen.
Über aktuelle Ereignisse und neue Entwicklungen informieren Pressemeldungen und gegebenenfalls Ad-hoc-Mitteilungen, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.
Die Internetseite www.duerkopp-adler.com bietet umfangreiche Informationen zum Dürkopp Adler-Konzern und zur Dürkopp Adler Aktie.
Die geplanten Termine der wesentlichen wiederkehrenden Ereignisse und Veröffentlichungen – wie Hauptversammlung, Geschäftsbericht und Zwischenberichte – sind in einem Finanzkalender zusammengestellt. Der Kalender wird mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf veröffentlicht und ist auf der Internetseite www.duerkopp-adler.com dauerhaft zugänglich.
Risikomanagement
Der verantwortungsbewusste Umgang mit geschäftlichen Risiken gehört zu den Grundsätzen guter Corporate Governance. Dem Vorstand der Dürkopp Adler AG und dem Management im Dürkopp Adler Konzern stehen umfassende konzernübergreifende und unternehmensspezifische Berichts- und Kontrollsysteme zur Verfügung, die die Erfassung, Bewertung und Steuerung von Risiken ermöglichen. Die Systeme werden kontinuierlich weiterentwickelt, den sich verändernden Rahmenbedingungen angepasst und von den Abschlussprüfern überprüft. Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig über bestehende Risiken und deren Entwicklung.
Einzelheiten zum Risikomanagement im Dürkopp Adler Konzern sind im Risikobericht als Teil des Lageberichts der Dürkopp Adler AG und des Geschäftsberichts des Dürkopp Adler Konzerns dargestellt. Hierin ist der gemäß Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) geforderte Bericht zum rechnungslegungsbezogenen internen Kontroll- und Risikomanagementsystem enthalten.
Rechnungslegung und Abschlussprüfung
Der Konzernabschluss wird seit dem Geschäftsjahr 2005 nach IFRS aufgestellt. Der Konzernabschluss und der Jahresabschluss der Dürkopp Adler AG wird vom Vorstand aufgestellt, vom Abschlussprüfer geprüft und vom Aufsichtsrat festgestellt. Der Konzernabschluss wird innerhalb der ersten vier Monate öffentlich zugänglich gemacht.
Mit dem Abschlussprüfer, der BDO Deutsche Warentreuhand AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wurde vereinbart, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrates über mögliche Ausschluss- bzw. Befreiungsgründe bzw. über Unrichtigkeiten der Entsprechenserklärung, die während der Prüfung auftreten, unverzüglich informiert wird. Der Abschlussprüfer berichtet über alle für die Aufgabe des Aufsichtsrates wesentlichen Fragestellungen und Vorkommnisse, die sich bei der Abschlussprüfung ergeben, unverzüglich an den Aufsichtsrat. Hierzu gab es im Rahmen der Prüfungen für das Geschäftsjahr 2010 keinen Anlass.
Aktiengeschäfte
Personen, die bei Dürkopp Adler Führungsaufgaben wahrnehmen, haben eigene Geschäfte mit Aktien von Dürkopp Adler oder sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten, insbesondere Derivaten, nach § 15a WpHG mitzuteilen. Die Pflicht obliegt auch Personen, die mit einer solchen Person in einer engen Beziehung stehen, zum Beispiel deren Ehepartnern. Die Pflicht besteht nicht, solange die Gesamtsumme der Geschäfte einer Person mit Führungsaufgaben und der mit dieser Person in einer engen Beziehung stehenden Personen insgesamt einen Betrag von 5.000 EUR bis zum Ende des Kalenderjahres nicht erreicht.
Der Dürkopp Adler AG wurden im abgelaufenen Geschäftsjahr keine berichtspflichtigen Geschäfte gemeldet.
Der Dürkopp Adler AG wurden im abgelaufenen Geschäftsjahr keine berichtspflichtigen Geschäfte gemeldet.
Unternehmensführungspraktiken und Compliance
Um den langfristigen Unternehmensinteressen bestmöglich zu dienen, wurde für die Dürkopp Adler AG mit der Richtlinie Unternehmenshandeln ein Verhaltenskodex entwickelt, der für alle, das heißt für den Aufsichtsrat und Vorstand, Führungskräfte und für alle Mitarbeiter gleichermaßen als Leitbild gelten soll. Der Verhaltenskodex setzt Verhaltensstandards und gibt Hinweise, wie ethische und rechtliche Herausforderungen bewältigt werden sollen. Verstößen führen im Interesse des Unternehmens und aller Mitarbeiter zu Konsequenzen.
Bielefeld, im Februar 2011
Dürkopp Adler Aktiengesellschaft
Der Vorstand Der Aufsichtsrat
